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Was ist Vermögen unter Alg2 ?
Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das gesamte verwertbare Vermögen des Hilfebedürftigen und seines Partners zu berücksichtigen. Zum Vermögen zählen z.B.:
Girokonten, Sparbüchern, Bausparverträgen, Sparbriefen und sonstige
Wertpapiere, Lebensversicherungen, Immobilien, Schmuck, Gemälde, Möbel
usw. sowie auf Geld gerichtete Forderungen und Rechte. Zum Vermögen
zählen evtl. auch Schenkungen, die der Schenker innerhalb der letzten
10 Jahre vor Eintritt seiner Hilfebedürftigkeit vollzogen hat
"Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers"
Nicht zu berücksichtigen ist das Vermögen:
*eines Kindes bei dessen Eltern
*von Eltern/Elternteilen bei ihrem Kind, wenn das Kind schwanger ist oder selbst ein Kind unter 6 Jahren erzieht.
Als Vermögen ist nicht einzusetzen:
*angemessener Hausrat(§ 12 Abs. 3 Nr. 1 SGB II)
*ein angemessenes Kfz im Wert von bis zu 5000 € je Erwerbsfähigen in der BG(§ 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)
*Altersvorsorgevermögen bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht(§ 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II)
*selbstgenuztes Eigentum bis zu 120 qm / 130 qm (bei 4 Personen> je
Person +/- 20 qm = 1 Person ca. 60 - 65 qm)(bis zu 130 qm sind immer
angemessen (DA 12.26), Bezug ist eigentlich § 39 WoBauG II, wonach
zwischen Wohnung und Haus differenziert wird.)(§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II)
*Vermögen zur baldigen Befriedigung von Wohnbedürfnissen behinderter oder pflegebedürftiger Personen(§ 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II)
Das Vermögen ist nicht einzusetzen:
*bei offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit der Verwertung(Dabei ist von
einem Wertverlust von mehr als 10 % unter dem Substanzwert
auszugehen)(§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II)
*bei besonderer Härte der Verwertung(z.B. bei besonderen Familien- und
Erbstücken, Vermögensrückstellung für eine würdige Beerdigung und
Grabpflege, Vermögenseinsatz kurz vor der Verrentung …)(§ 12 Abs. 3 Nr.
6 SGB II)
*Vermögensgegenstände die zur Aufnahme oder Fortsetzung der
Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind(§ 4 Abs. 1
der ALG II –Vo).
Geschütztes Vermögen im SGB II:
*Grundfreibetrag für Erwachsene in Höhe von Lebensalter x 150 € (min
3100 € und max 9750 € ) für jede erwerbsfähige Person in der
Bedarfsgemeinschaft und deren Partner(§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II)
*Grundfreibetrag für Kinder in Höhe von 3100 € für jedes minderjährige Kind(§ 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II)
*Freibetrag für Anschaffungen in Höhe von 750 € für jede Person der Bedarfsgemeinschaft(§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II)
*Altersvorsorge mit Verwertungsausschluss in Höhe von Lebensalter x 250
€ für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft und deren
Partner(§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II)
*Riester-Renten ohne Obergrenze § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB II)
Wichtige Sonderregelung:
*Grundfreibetrag für vor 1948 geborene Leistungsempfänger in Höhe von
Lebensalter x 520 € (max jedoch 33.800 € )für jede erwerbsfähige Person
in der Bedarfsgemeinschaft und deren Partner (§ 65 Abs. 5 SGB II)
Lebensversicherung aufbrauchen?
150 € pro Lebensjahr können aber als Freibetrag geltend gemacht werden
– bis zu einer Höchstgrenze von 9750,- €. Auch
Kapital-Lebensversicherungen zählen zum Vermögen: falls der
Rückkaufswert einer laufenden Lebensversicherung seinen
altersabhängigen Freibetrag übersteigt, muss der Antragsteller zunächst
von diesem Überschuss leben. Das geht, indem er den Vertrag zum Teil
kündigt – in Höhe des Überschusses. Wer allerdings durch die Kündigung
mehr als 10 Prozent der eingezahlten Beträge verlieren würde, kann die
Police unangetastet lassen. Das ist meist in den ersten Jahren nach
Vertragsschluss der Fall. Wichtig: bei Lebensversicherungen, die
ausschließlich der Altersvorsorge dienen, verdoppelt sich der
Freibetrag. Dazu ist allerdings eine „Hartz-Klausel“ im Vertrag nötig:
es muss vereinbart sein, dass Auszahlungen erst ab Zeitpunkt des
Rentenbeginns erfolgen, frühestens mit 60 Lebensjahren. Diese
Entscheidung lässt sich später nicht mehr rückgängig machen. Wer eine
bereits abgeschlossene Kapital-Police mit der Hartz-Klausel versehen
will, kann das auch nachträglich tun. Wichtig ist nur, dass die Klausel
bereits vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld II in den Vertrag
aufgenommen wurde. Um eine rechtzeitige Bearbeitung zu sichern, werden
Anträge für das neue Arbeitslosengeld II von den Agenturen für Arbeit
schon jetzt ausgegeben. Arbeitslose, die sich für die Hartz-Klausel im
Lebensversicherungsvertrag entschieden haben, müssen dies im
Antragsformular vermerken.
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