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Alg2 Vermögen

Was ist Vermögen unter Alg2 ?

Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das gesamte verwertbare Vermögen des Hilfebedürftigen und seines Partners zu berücksichtigen. Zum Vermögen zählen z.B.: Girokonten, Sparbüchern, Bausparverträgen, Sparbriefen und sonstige Wertpapiere, Lebensversicherungen, Immobilien, Schmuck, Gemälde, Möbel usw. sowie auf Geld gerichtete Forderungen und Rechte. Zum Vermögen zählen evtl. auch Schenkungen, die der Schenker innerhalb der letzten 10 Jahre vor Eintritt seiner Hilfebedürftigkeit vollzogen hat "Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers"

Nicht zu berücksichtigen ist das Vermögen:
*eines Kindes bei dessen Eltern
*von Eltern/Elternteilen bei ihrem Kind, wenn das Kind schwanger ist oder selbst ein Kind unter 6 Jahren erzieht.

Als Vermögen ist nicht einzusetzen:
*angemessener Hausrat(§ 12 Abs. 3 Nr. 1 SGB II)

*ein angemessenes Kfz im Wert von bis zu 5000 € je Erwerbsfähigen in der BG(§ 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)

*Altersvorsorgevermögen bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht(§ 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II)

*selbstgenuztes Eigentum bis zu 120 qm / 130 qm (bei 4 Personen> je Person +/- 20 qm = 1 Person ca. 60 - 65 qm)(bis zu 130 qm sind immer angemessen (DA 12.26), Bezug ist eigentlich § 39 WoBauG II, wonach zwischen Wohnung und Haus differenziert wird.)(§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II)

*Vermögen zur baldigen Befriedigung von Wohnbedürfnissen behinderter oder pflegebedürftiger Personen(§ 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II)

Das Vermögen ist nicht einzusetzen:
*bei offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit der Verwertung(Dabei ist von einem Wertverlust von mehr als 10 % unter dem Substanzwert auszugehen)(§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II)

*bei besonderer Härte der Verwertung(z.B. bei besonderen Familien- und Erbstücken, Vermögensrückstellung für eine würdige Beerdigung und Grabpflege, Vermögenseinsatz kurz vor der Verrentung …)(§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II)

*Vermögensgegenstände die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind(§ 4 Abs. 1 der ALG II –Vo).

Geschütztes Vermögen im SGB II:
*Grundfreibetrag für Erwachsene in Höhe von Lebensalter x 150 € (min 3100 € und max 9750 € ) für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft und deren Partner(§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II)

*Grundfreibetrag für Kinder in Höhe von 3100 € für jedes minderjährige Kind(§ 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II)

*Freibetrag für Anschaffungen in Höhe von 750 € für jede Person der Bedarfsgemeinschaft(§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II)

*Altersvorsorge mit Verwertungsausschluss in Höhe von Lebensalter x 250 € für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft und deren Partner(§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II)

*Riester-Renten ohne Obergrenze § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB II)

Wichtige Sonderregelung:

*Grundfreibetrag für vor 1948 geborene Leistungsempfänger in Höhe von Lebensalter x 520 € (max jedoch 33.800 € )für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft und deren Partner (§ 65 Abs. 5 SGB II)

 

Lebensversicherung aufbrauchen?

150 € pro Lebensjahr können aber als Freibetrag geltend gemacht werden – bis zu einer Höchstgrenze von 9750,- €. Auch Kapital-Lebensversicherungen zählen zum Vermögen: falls der Rückkaufswert einer laufenden Lebensversicherung seinen altersabhängigen Freibetrag übersteigt, muss der Antragsteller zunächst von diesem Überschuss leben. Das geht, indem er den Vertrag zum Teil kündigt – in Höhe des Überschusses. Wer allerdings durch die Kündigung mehr als 10 Prozent der eingezahlten Beträge verlieren würde, kann die Police unangetastet lassen. Das ist meist in den ersten Jahren nach Vertragsschluss der Fall. Wichtig: bei Lebensversicherungen, die ausschließlich der Altersvorsorge dienen, verdoppelt sich der Freibetrag. Dazu ist allerdings eine „Hartz-Klausel“ im Vertrag nötig: es muss vereinbart sein, dass Auszahlungen erst ab Zeitpunkt des Rentenbeginns erfolgen, frühestens mit 60 Lebensjahren. Diese Entscheidung lässt sich später nicht mehr rückgängig machen. Wer eine bereits abgeschlossene Kapital-Police mit der Hartz-Klausel versehen will, kann das auch nachträglich tun. Wichtig ist nur, dass die Klausel bereits vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld II in den Vertrag aufgenommen wurde. Um eine rechtzeitige Bearbeitung zu sichern, werden Anträge für das neue Arbeitslosengeld II von den Agenturen für Arbeit schon jetzt ausgegeben. Arbeitslose, die sich für die Hartz-Klausel im Lebensversicherungsvertrag entschieden haben, müssen dies im Antragsformular vermerken.
 

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