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Tipps Widerspruch

Rechte wahren und durchsetzen, um sich gegen Hartz IV und Behördenentscheidungen zu wehren und um Sand ins "Hartz-Getriebe" zu streuen.

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Dazu genügt es, an die Arbeitsagentur zu schreiben:

"Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom ... ein." Eine andere Möglichkeit besteht darin, den Widerspruch bei der Arbeitsagentur mündlich zu Protokoll zu geben. Die Begründung kann nachgereicht werden, wenn die Behörde den Eingang des Widerspruchs bestätigt hat und eine Frist setzt. Die Begründung muss nicht juristisch formuliert sein, sondern sollte in einfachen Worten auf Tatsachen verweisen. Beispiel: "Ich lebe mit meiner Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft, beziehe aber keine Leistungen von ihr." Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht zwingend, erhöht aber dessen Chancen.

Was tun, wenn die Antwort auf den Widerspruch ausbleibt?

Zunächst empfiehlt es sich, bei der zuständigen Arbeitsagentur bzw. Arbeitsgemeinschaft nachzufragen. Wenn die Behörde nach drei Monaten noch nicht über den Widerspruch entschieden hat, kann der Betroffene beim Sozialgericht eine so genannte Untätigkeitsklage einreichen. Besteht eine akute materielle Notlage, ist zusätzlich ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Erbringung der Leistungen möglich. Auch das erfolgt über das Sozialgericht.

Bei Ablehnung des Widerspruchs kann der Betroffene innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen. Will er sich vor Gericht von einem Anwalt vertreten lassen, kann der Betroffene Prozesskostenhilfe beantragen. Diese wird gezahlt, wenn nicht genügend Einkommen oder Vermögen verfügbar ist und das Verfahren Aussicht auf Erfolg hat.

Einen Anwaltszwang gibt es grundsätzlich nicht. Erst im Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten Pflicht. Es gibt auf sozialgerichtliche Streitigkeiten spezialisierte "Fachanwälte für Sozialrecht".Für eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt gibt es zudem die Möglichkeit eines Rechtsberatungsscheins, der bei dem Rechtspfleger des örtlichen Amtsgerichtes für 10 € erworben werden kann.

Wenn man es versäumt hat, rechtzeitig gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen, ist in sozialrechtlichen Angelegenheiten dennoch nicht alles verloren. Nach § 44 Sozialgesetzbuch X gibt es die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag zu stellen. Dieser führt wie in einem WiderspruchsverfahrenBescheid, gegen den dann wiederum Widerspruch zu einem neuen fristgemäß eingelegt werden kann. Damit kann sich rückwirkend eine Erhöhung des Alg2 Betrages ergeben.

 

 

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