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Tipps 400 € Job

400€-Job und Meldung an die ARGE

Jede Tätigkeit muss der ARGE gemeldet werden: Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten der Meldung und dadurch unterschiedliche Berechnungen.

Die normale Vorgehensweise ist

1. Meldung an die ARGE

2. Ausrechnung des Selbstbehaltes

3. Kürzung des Differenzbetrages am Hartz-IV-Betrag

Dadurch wird im voraus bereits für den laufenden Monat der Hartz-IV-Betrag gekürzt.

Beispiel: Normaler Hartz-IV-Betrag: 600€ Nebenverdienst 400€ - 160€ Selbstbehalt = 240€ Kürzungsbetrag Jetzt passiert folgendes:

Anfang des Monats bekommt man nur 360€ Hartz-IV überwiesen, den Rest erhält man erst einschl. des Selbstbehaltes durch Lohnzahlung des Arbeitgebers am Ende des Monats, bzw. am Anfang des nächsten Monats. Man muss vorübergehend im laufenden Monat mit weniger Geld auskommen als einem zusteht. Erst nachträglich hat man das komplette Geld zusammen.
Falls zwischenzeitlich irgendetwas passiert, Kündigung, Krankheit (Lohnfortzahlung ist oft nicht gegeben) hat die ARGE bereits Geld im voraus abgezogen, das man nie bekommt.
Hier muss man oft dem Geld hinterherlaufen und das kann dauern.

Es gibt einen kleinen Trick, das zu verhindern:


Auf der Nebenverdienstbescheinigung, die der Arbeitsgeber ausfüllt steht folgende Frage:
"Ist das Einkommen im Monat unterschiedlich hoch?" ja / nein

immer mit JA antworten, bzw. den Arbeitsgeber darum bitten. Für den Arbeitgeber stellt das kein Problem dar, es hat keine Auswirkungen für ihn.

Das hat folgenden Vorteil:

Die ARGE kann grundsätzlich erst nachträglich den Verdienst mit dem Hartz-Betrag verrechnen. Auch wenn Kündigung, Krankheit, Lohnzahlung verweigert oder sonstiges passiert, kann erst nachträglich der Betrag verrechnet werden. Falls keine Lohnzahlung erfolgt, aus welchen Gründen auch immer, kann die ARGE nichts verrechnen! Es hat ja kein Einkommen stattgefunden!!

Zwar versuchen teilweise die ARGEN über Durchschnittsrechnungen oder irgendetwas anderes im voraus den Nebenverdienst abzuziehen, hierfür gibt es jedoch kein rechtliche Handhabe, wenn z.B. auf eine kurze Kündigungsfrist hingewiesen wird.

Durch die kurze Kündigungsfrist steht eben der Nebenverdienst nicht fest!!
Daher kann er auch nicht berücksichtigt werden!!

400€ Job und Rentenversicherung

Bei allen 400€-Jobs ist in der Pauschalsteuer ein Rentenversicherungsbeitrag von 15% enthalten, den der Arbeitgeber zahlt. Dieser Betrag wird nur Rentenwirksam, wenn der Arbeitnehmer den Differenzbetrag, z.Zt. 4,5% (damit der volle Satz von 19,5% erreicht wird) selber bezahlt.
Das wird von den meisten 400€-Jobbern nicht wahrgenommen, da dadurch der Nettoverdienst gekürzt wird.

Allerdings bei ALG-II und 400€-Job, sofern der Verdienst zwischen 100€ und 400€ liegt, verhält es sich anders.

Hier gibt es eine Möglichkeit, diesen Beitrag Rentenwirksam zu gestalten, ohne das dem ALG-II-Empfänger finanzielle Nachteile entstehen.

Bedingt ist es durch die Nebenverdienstregelung bei ALG-II, der Selbstbehalt wird vom Brutto errechnet, abgezogen wird er jedoch vom Netto.

Zum besseren Verständniss

Ohne Selbstzahlung:
Nettoverdienst 400€, Selbstbehalt 160€, abgezogen am ALG-II 240€

Mit Selbstzahlung:
Bruttoverdienst 400€ -4,5% = 18€ = Nettoverdienst 382, der Selbstbehalt bleibt auf 160€ und wird am Nettoverdienst abgezogen, so das das ALG-II nicht um 240€, sondern nur um 222€ gekürzt wird.

(Der Rentenversicherungsbeitrag ist in der Pauschale von 100€ NICHT enthalten, er kann grundsätzlich in voller Höhe abgezogen werden, die 100€ Pauschale wird trotzdem komplett gewährt)

Die Differenz des tatsächlichen Einkommens ist NULL, jedoch rentenwirksame Zahlung wurde geleistet.

Bei einem Jahr Arbeitslosigkeit und 400€-Job beträgt der Rentenvorteil nur ca. 4,25€/Monat bei Eintritt der Rente, aber wer weiss, was die Zukunft bringt. Insbesondere ältere haben bis Renteneintritt sehr große Schwierigkeiten, einen Vollzeitjob zu finden, so das dadurch wenigstens noch etwas zu retten ist.

Bei pratisch allen 400€-Job-Arbeitsverträgen, wird durch den Arbeitgeber die Frage gestellt, ob freiwillige Rentenversicherungszuzahlung gewünscht wird.
(Die freiwilligen Zuzahlung kann jederzeit widersprochen werden)

 

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