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Häufige Fragen im Alg2

Sind Spenden als Einkommen anzurechnen?

Spenden sind in der Regel einmalige Zuwendungen im Sinne des § 11 SGB II. Die Berücksichtigung einmaliger Einnahmen ist in der Alg II/Sozialgeld-V geregelt. Danach sind einmalige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist. Diese Formulierung lässt es zu, Spenden aus Hilfsaktionen anrechnungsfrei zu belassen, auch wenn sie grundsätzlich einem ähnlichen Zweck wie die Regelleistung nach § 20 SGB II dienen.
So sind insbesondere Sachleistungen wie beispielsweise Geschenke für Kinder oder die Kostenübernahme notwendiger Anschaffungen (z.B. Brille oder Möbel), aber auch kleinere Zuwendungen in bar, nicht anzurechnen.
Ob eine Spende als Einkommen berücksichtigt wird oder nicht, ist jedoch stets im Einzelfall unter Beachtung der Höhe und der Zweckbestimmung zu entscheiden.
Hinweis: Zuwendungen, die bestimmte Bedarfe decken, können jedoch auf andere Weise Berücksichtigung finden, z.B. kann ein geschenkter Kinderwagen nicht noch einmal im Rahmen der Babyerstausstattung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II übernommen werden.

Ist eine Mitnahme des Leistungsanspruchs für 3 Monate zur Arbeitssuche ins EU-Ausland auch bei Bezug von Alg II möglich?

Sofern dem Grunde nach ein Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II besteht, können die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (keine KdU) einmalig zwischen zwei Beschäftigungszeiten für längstens 3 Monate zum Zweck der Arbeitssuche ins EU/EWR-Ausland und in die Schweiz mitgenommen werden (siehe GA 12/06 vom 28.04.06).

Ist das Kindergeld als Einkommen des Antragstellers zu berücksichtigen?

Grundsätzlich ist Kindergeld, das für zur BG gehörende Kinder gezahlt wird, Einkommen der Kinder, soweit es für die Sicherung ihres Lebensunterhalts benötigt wird (§ 11 Abs. 1 S. 3 SGB II).
Kindergeld für volljährige Kinder, die nicht im Haushalt des Kindergeldberechtigten leben, ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Alg II-V nicht als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen, wenn er glaubhaft nachweisen kann (z.B. durch Vorlage eines Kontoauszugs), dass er das Kindergeld an das Kind weiterleitet.

Bei der Prüfung von Einkommen von Verwandten/Verschwägerten kommt es bei der Berechnung des Freibetrags zu Problemen, da in den Hinweisen zu § 9 Abs. 5 nur von einem Einkommensbezieher ausgegangen wird. Wie ist der Freibetrag bei zwei Einkommensbeziehern zu berechnen?

Beiden Einkommensbeziehern ist ein Freibetrag in Höhe des zweifachen der vollen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II zu gewähren.

Beispiel:
Die Antragstellerin ist 26 Jahre alt. Sie und ihr 16 jähriger Bruder leben im Haushalt der Eltern. Beide Eltern erzielen Einkommen (Mutter: 1000 Euro, Vater: 1400 Euro; beide EK sind bereinigt). Außerdem wird für beide Kinder KG in Höhe von je 154,- Euro gezahlt. Die KdU betragen 600,- Euro inkl. HK. Die Antragstellerin wohnt mietfrei.

Freibetragsberechnung:
Vater: 345 x 2 = 690
Mutter: 345 x 2 = 690
Bruder: 122 (276 - 154 KG)
KdU: 600
------------------------------
Freibetrag: 2102

Einkommen:
Vater: 1400
Mutter: 1000
KG 154 (Antragstellerin)
------------------------------
gesamt: 2554
./. Freibetrag 2102
------------------------------
452
Davon sind 50 % = 226
anzurechnen.

Bedarf der Antragstellerin:
RL: 345
--------------------------------
Gesamtbedarf: 345
./. § 9 Abs. 5 (s.o.): 226
---------------------------------
Restbedarf: 119

Ist das Mutterschaftsgeld einer Alg II- / Sozialgeldbezieherin auf deren Regelleistung anzurechnen?

Mutterschaftsgeld, das vor der Geburt des Kindes gezahlt wird, ist kein privilegiertes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II. Folglich ist es auf die Leistungen anzurechnen.

Nach der Geburt kann Erziehungsgeld beantragt werden. Erziehungsgeld ist privilegiertes Einkommen (vgl. Hinweise zu § 11, Rz. 11.35). Da das Mutterschaftsgeld auf das Erziehungsgeld angerechnet wird, ist das Mutterschaftsgeld in der Höhe, in der es auf das Erziehungsgeld angerechnet wurde, ebenfalls privilegiertes Einkommen. Das gilt entsprechend für das Elterngeld, das ab dem 01.01.2007 das Erziehungsgeld ablöst.Werdende Mütter, die Sozialgeld oder ausschließlich Alg II beziehen, haben regelmäßig keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Ein Arbeitsloser erhält zum 15.08.06 eine Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens. Er stellt einen Antrag auf Alg I am 16.08.06. Die Agentur prüft, ob ab 16.08.06 bis 07.11.06 eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III eingetreten ist. Da der Arbeitslose Ende August feststellt, dass wegen der noch ausstehenden Entscheidung über seinen Antrag eine Auszahlung des Alg I noch nicht erfolgte, stellte er am 08.09.06 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II.Am 02.10.06 erhält der Arbeitslose den Bescheid über die Sperrzeit vom 16.08.06 bis 07.11.06.Können die Leistungen nach dem SGB II aufgrund von § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II gemindert werden?

Es sind sowohl die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 Nr. 3a als auch des § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II gegeben. Aufgrund der späten Feststellung der Sperrzeit können die Rechtsfolgen des § 31 Abs. 6 SGB II (Beginn ab 01.11.06) nicht mehr eintreten.

Die ARGE ist jedoch nicht gehalten, die Entscheidung der Agentur für Arbeit über den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 SGB III abzuwarten. Vielmehr hat sie selbst die Prüfung nach § 31 Abs. 3 Nr. 3b SGB II vorzunehmen. Wegen des Vorranges des Arbeitslosengeldes ist aber grundsätzlich zunächst eine Entscheidung der AA über den Anspruch auf Arbeitslosengeld herbeizuführen. Erst wenn dies nicht möglich ist (auch keine vorläufige Entscheidung gem. § 328 SGB III) kann Arbeitslosengeld II gewährt werden. Hier bietet es sich an, die Bewilligung des Alg II gem. § 40 Abs. 1a SGB II i. V. m. § 328 SGB III vorläufig zu erbringen für den Fall, dass eine Sperrzeit nach § 144 SGB III nicht eintritt. Für den Fall, dass die Agentur letztendlich eine Sperrzeit feststellt, würde sich die Sanktion nicht mehr auf Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b, sondern auf Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a gründen und nach Abs. 6, 2. Halbsatz zeitgleich mit der Sperrzeit beginnen. Es sollten daher auch nur geminderte Leistungen als Vorleistungen erbracht werden.

Gehören Auszubildende/Studenten mit Hauptwohnsitz bei den Eltern und Nebenwohnung am Ausbildungs-/Studienort noch zur Haushaltsgemeinschaft der Eltern? Wie ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Auszubildende/Student seinen Hauptwohnsitz am Ausbildungs-/Studienort angemeldet hat? Wie sind die KdU beim Bedarf der BG der Eltern zu berücksichtigen?

Für die Zugehörigkeit zur Haushaltsgemeinschaft der Eltern kommt es in erster Linie auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Auszubildenden/Studenten an. Der gewöhnliche Aufenthalt ist in jedem Einzelfall zu prüfen, vgl. dazu Kapitel 2.1 der Hinweise zu $7 und zu § 36. Der melderechtliche Wohnsitz hat dabei lediglich Indizwirkung.

a) Bleibt der Lebensmittelpunkt/gewöhnliche Aufenthalt im Haushalt der Eltern, sind als KdU lediglich 2/3 (in einem 3 Personen Haushalt) beim Bedarf der Eltern zu berücksichtigen.

Die Eltern selbst sind zwar als Empfänger von SGB II – Leistungen vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WoGG). Der Ausschluss gilt jedoch nach § 1 Abs. 3 WoGG nicht für die Familienmitglieder in so genannten „Mischhaushalten“ im Sinne des § 7 Abs. 4 WoGG. Ein solcher Mischhaushalt liegt in diesen Fällen vor.

Für den nicht abgedeckten Teil der KdU (1/3) kann daher den Eltern als Mieter/Haushaltsvorstand für ihr antragsberechtigtes Kind Wohngeld zustehen (s. a. § 41 Abs. 3 Satz 3 Wohngeldgesetz in der ab 01.01.05 geltenden Fassung). Auch für die Gewährung von Wohngeld für die nicht durch ALG II abgedeckten KdU in der elterlichen Wohnung ist es unerheblich, ob der Auszubildende/Student seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz am Ausbildungs-/Studienort gemeldet hat. Entscheidend sind hierbei ebenfalls oben angeführte Kriterien (Beziehungen zum elterlichen Haushalt).

b) Ist ein Auszubildender/Student auf Grund auswärtiger Unterbringung tatsächlich längere Zeit nicht dem Haushalt der Eltern zuzurechnen, kommt eine Gewährung von nur 2/3 der KdU nicht in Betracht. Hier stellt sich allenfalls die Frage nach der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für die Eltern.

 

 

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