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GFA mbh Ludwigshafen missachtet sogar Einstweilige Anordnung! PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Redaktion   
Mittwoch, 1. August 2007
argeLudwigshafen.Die Gesellschaft für Arbeitsmarktintekration mbh Vorderpfalz (GFA ),macht Ihrem Namen ,der mittlerweile schon Bundesland übergreifend bekannt ist für Willkür,Inkompetenz und Menschenrechtsverletzungen,wieder alle Ehre.Die GFA mbh in Ludwigshafen besitzt nun sogar die Arrogante Frechheit,sich gegen Richterliche Anordnungen zu widersetzen.Sie spielt "Gott im Abendkleid",fertig zum jüngsten Gericht!

Dirk Grund bezieht Stellung zu dieser Abscheulichen Handlungsweise,da er der Betroffene und Leittragende ist:

Hintergrundinformationen zum besseren verständniss -

Dirk Grund , 31 Jahre ( 10 Jahre gearbeitet )

Kämpft seit eineinhalb Jahren um seine Rechte!

Kämpft seit eineinhalb Jahren um anderen ihre Rechte zu Wahren!

Die Aktenordner werden immer schwerer!

Kurz Information zum Betreffenden Bescheid der Einstweiligen Anordnung

Soziokulturelles Existenzminimum / Regelsatz : 347 €Ich bekomme nur noch 265,90 € aufgrund einer angeblichen Verpflegungskostenpauschale von 80€ die abgezogen wird.Abzüglich 200 € Mietanteil ,den ich aus meinem Regelsatz von 265,90 € an meine Verwitwete Mutter zahle.Bleiben 65 € , abzüglich 30 € Nebenkosten , bleiben 35 € ,abzüglich 50 € Pauschal für Essen etc , bleiben 00,00 € !

Meine verwitwete Mutter bekommt 760€ Witwenrente und z.z 180€ freiwillige Zahlung seitens Ihres Exmannes.Gesamt,also 940 €.Abzüglich 520 € Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 70 € und Heizkosten in Höhe von 100 €.Bleiben 250 € !!Und hier ist noch nicht mal das Auto und Versicherung erwähnt.

Ich beauftragte somit wegen erkennbarer Notlage,das zuständige Sozialgericht in Speyer eine Einstweilige Anordnung zu erlassen.Diesem wurde nach Prüfung des Sachverhaltes und der schon vorliegenden Beweisen,stattgegeben.

Anteilige Unterkunftskosten:

Wenn nur ein Teil der in der Wohnung lebenden Personen Alg II bezieht,werden die Kosten der Unterkunft in der Regel durch die Zahl der Bewohner geteilt,um die tatsächlichen Aufwendungen jeder einzelnen Person zu ermitteln ( BVerwG FEVS 37,272 ) Das ist die sogenannte Kopfanteils-Methode.Möglich ist allerdings auch eine Aufteilung der Miete nach qm - zahl der genutzten Räume.

Beschluss vom 06.Juli.2007   des Sozialgerichtes

Die Antragsgegnerin ( GFA mbh ) wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet,dem Antragsteller ab Antragstellung bei Gericht vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 250€ monatlich,bis zum 30.November.2007 zu gewähren

Die GFA mbh Vorderpfalz hatte jetzt seit 06.Juli zeit einen neuen Bescheid zu erlassen und mir wenigstens ab 01.August.2007 die vom Sozialgericht geforderten Leistungen von der GFA mbh zu gewähren.Das was ich eigentlich nicht für möglich hielt,ist leider eingetroffen!

Die GFA mbh ignoriert diese Anordnung und zahlt weiterhin nur 265,90 € an mich!

Etwas derartig Böses,hätte ich mir niemals erträumen lassen,das man Menschen in Not,nicht Hilft und noch die Frechheit besitzt,Richter auf Sozialgerichten zu missachten und somit gleichzeitig seine Kompetenz in Frage stellt.

Hinweis zu dieser mehr wie Menschenverachtenden Handlungsweise und deren Folgen :

Sollte im Falle einer positiven gerichtlichen Entscheidung ein Leistungsträger (SGB II  Arbeitsagentur /Arbeitsgemeinschaft /Optionskommune – SGB XII: Kommune) dennoch die Leistung nicht gewähren, dann muß bei dem Sozialgericht, das die Einstweilige Anordnung angeordnet hat, gemäß § 199 SGG ein Antrag auf Vollstreckung des Anordnungstitels gestellt werden!!

Muss die GFA mbh wirklich erst Besuch bekommen von einem Gerichtsvollzieher ?

Möchte die GFA mbh wirklich für jeden Tag,an den sie mir die Leistungen vorenthalten, 2500 € Strafe zahlen ?

Erst verhungerte Andre Kirsch aus Speyer qualvoll,wegen diesen Arroganten Suboptimalisten, und jetzt weitere?

Dies wird Konsequenzen haben,den nur weil ich anderen Menschen Helfe Ihre Rechte zu wahren und durchzusetzen muss man noch lange nicht Gott spielen,oder meinen am längeren Hebel zu sitzen!Ich kenne meine Rechte und setzte sie durch.Egal wie!

Die GFA mbh Vorderpfalz in Ludwigshafen hingegegen kennt nur eins.Sparen,Umverteilen,Gewinne machen um jeden Preis!

Das wird ihnen früher oder später zum Verhängniss werden........

PS : Liebe GFA mbh ,wenn Ihr meint mich endlich fertig machen zu können oder zu denken der gibt bald auf,seit Ihr auf einem Morschen Holzweg,der bald in reinster Form,unter Euch zerbröselt.

Mit schlechten Gesetzen und guten Beamten läßt sich immer noch regieren. Bei schlechten Beamten helfen die besten Gesetze nichts.

Die vorstehend genannte ARGE GFA mbh ist als öffentlicher und rechtlicher Leistungsträger zwingend gehalten, die ab 06.07.2007 geltende Rechtslage gemäß Art.20 Absatz 3. des Grundgesetzes zu befolgen und umzusetzen.

Die Umsetzung der im GG verankerten §,Artikel und Absätze haben Gültigkeit für alle staatlichen Institutionen sowie für jeden einzelnen Bundesbürger. Unsere deutsche Verfassung ist demnach richtungsweisend für Recht und Gesetz!

Ich werde morgen eine Vollstreckung beantragen beim Sozialgericht.

Rechtsgrundlagen :

§ 199 SGG [Vollstreckungstitel]

(1) Vollstreckt wird

1. aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2. aus einstweiligen Anordnungen,
3. aus gerichtlichen Vergleichen,
4. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5. aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

§ 201 SGG

[Vollstreckung aus Verpflichtungsurteil]

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.

(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.

Abschließend :

Artikel 20

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Eine Klage wegen Rechtsbeugung im Amt und unterlassener Hilfeleistung behalte ich mir vor.

http://alg2-hartz4.de
http://hartz4-forum.de
http://gfa-ludwigshafen.de
http://volkswille.eu

Letzte Aktualisierung ( Samstag, 11. August 2007 )
 
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