| GFA mbh Ludwigshafen missachtet sogar Einstweilige Anordnung! |
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| Geschrieben von Redaktion | |
| Mittwoch, 1. August 2007 | |
Ludwigshafen.Die Gesellschaft für Arbeitsmarktintekration mbh Vorderpfalz (GFA ),macht
Ihrem Namen ,der mittlerweile schon Bundesland übergreifend bekannt ist
für Willkür,Inkompetenz und Menschenrechtsverletzungen,wieder alle Ehre.Die
GFA mbh in Ludwigshafen besitzt nun sogar die Arrogante Frechheit,sich
gegen Richterliche Anordnungen zu widersetzen.Sie spielt "Gott im
Abendkleid",fertig zum jüngsten Gericht!
Dirk Grund bezieht Stellung zu dieser Abscheulichen Handlungsweise,da er der Betroffene und Leittragende ist: Dirk Grund , 31 Jahre ( 10 Jahre gearbeitet ) Kämpft seit eineinhalb Jahren um seine Rechte! Kämpft seit eineinhalb Jahren um anderen ihre Rechte zu Wahren! Die Aktenordner werden immer schwerer! Kurz Information zum Betreffenden Bescheid der Einstweiligen Anordnung
Soziokulturelles Existenzminimum / Regelsatz : 347 €Ich bekomme nur noch 265,90 € aufgrund einer angeblichen Verpflegungskostenpauschale von 80€ die abgezogen wird.Abzüglich 200 € Mietanteil ,den ich aus meinem Regelsatz von 265,90 € an meine Verwitwete Mutter zahle.Bleiben 65 € , abzüglich 30 € Nebenkosten , bleiben 35 € ,abzüglich 50 € Pauschal für Essen etc , bleiben 00,00 € !
Die GFA mbh ignoriert diese Anordnung und zahlt weiterhin nur 265,90 € an mich!
Muss die GFA mbh wirklich erst Besuch bekommen von einem Gerichtsvollzieher ?
Möchte die GFA mbh wirklich für jeden Tag,an den sie mir die Leistungen vorenthalten, 2500 € Strafe zahlen ?
Die GFA mbh Vorderpfalz in Ludwigshafen hingegegen kennt nur eins.Sparen,Umverteilen,Gewinne machen um jeden Preis!
Die vorstehend genannte ARGE GFA mbh ist als öffentlicher und
rechtlicher Leistungsträger zwingend gehalten, die ab 06.07.2007
geltende Rechtslage gemäß Art.20 Absatz 3. des Grundgesetzes zu
befolgen und umzusetzen.
Ich werde morgen eine Vollstreckung beantragen beim Sozialgericht. Rechtsgrundlagen : § 199 SGG [Vollstreckungstitel] (1) Vollstreckt wird 1. aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, 2. aus einstweiligen Anordnungen, 3. aus gerichtlichen Vergleichen, 4. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, 5. aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist. (2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht. Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt. § 201 SGG [Vollstreckung aus Verpflichtungsurteil] (1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. (2) Für die Vollstreckung gilt § 200. Abschließend : Artikel 20 (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Eine Klage wegen Rechtsbeugung im Amt und unterlassener Hilfeleistung behalte ich mir vor.
http://alg2-hartz4.de |
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| Letzte Aktualisierung ( Samstag, 11. August 2007 ) |
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